Die Häger-Satzung
Inhaltsverzeichnis
§ 9 Aufgaben der Mitgliedervertreterversammlung
§ 10 Aufsichtsrat
§ 11 Sitzungen des Aufsichtsrates
§ 12 Aufgaben des Aufsichtsrates
§ 13 Vorstand
§ 14 Einnahmen
§ 15 Beiträge
§ 16 Nachschüsse
§ 17 Verlustrücklage, freie Rücklage
§ 18 Beitragsrückgewähr
§ 19 Vermögensanlage
§ 20 Änderung der Satzung
§ 21 Auflösung des Vereins
§ 22 Liquidation
§ 1 Name und Rechtsstellung
Der Verein führt die Firma: “Häger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit”. Er ist am 21. Juli 1869 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in Werther, Kreis Gütersloh (Westf.).
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein betreibt Sach- und Unfallversicherungen mit Ausnahme der industriellen Versicherung. Der Verein kann Versicherungen einschließlich der aktiven Rückversicherungen gegen festen Beitrag derart abschließen, dass der Versicherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird. Auf solche Versicherungen darf zusammen höchstens 10 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallen.
Versicherungen können in Zweigen vermittelt werden, die der Verein selbst nicht betreibt.
§ 3 Geschäftsgebiet
Das Geschäftsgebiet ist das In- und Ausland.
§ 4 Geschäftsjahr und Bekanntmachungen
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages. Mit dem Ablauf des Versicherungsverhältnisses endet die Mitgliedschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten.
§ 6 Vereinsorgane
1. Die Mitgliedervertretung,
2. der Aufsichtsrat,
3. der Vorstand.
§ 7 Mitgliedervertretung
1. Die Mitgliedervertretung vertritt als oberstes Organ die Gesamtheit der Mitglieder.
2. Die Mitgliedervertretung besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst gewählten Mitgliedern. Für die Mitgliedervertretung ist jedes Mitglied wählbar, das das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und weder Angestellter noch Vertreter des Vereins noch – abgesehen von besonderen Fällen, über die von der Mitgliedervertretung Beschluss zu fassen ist – an der Verwaltung oder Vertretung eines anderen Versicherungsunternehmens beteiligt ist. Eine Stellvertretung in der Mitgliedervertretung ist nur durch einen anderen Mitgliedervertreter zulässig; jedoch kann ein Mitgliedervertreter höchstens einen an der Teilnahme verhinderten Mitgliedervertreter vertreten.
3. Gewählt wird durch Stimmzettel. Zurufwahl ist gestattet, sofern nicht mehr als drei auf der Mitgliedervertreterversammlung anwesende Mitgliedervertreter dagegen Widerspruch erheben. Entfällt bei einer Wahl auf mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los.
4. Die Amtszeit der Mitgliedervertreter beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
5. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so kann die Mitgliedervertretung in der nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitgliedervertreter wählen. Die Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind.
6. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder aus einem anderen wichtigen Grunde von der Mitgliedervertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die Zahlungsunfähigkeit des Mitgliedervertreters oder die Beteiligung an der Verwaltung oder Vertretung eines anderen Versicherungsunternehmens.
7. Das Amt des Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt. Auslagen werden erstattet.
§ 8 Mitgliedervertreterversammlung
1. Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliedervertretung werden in den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlungen gefasst. An den Versammlungen nehmen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates ohne Stimmrecht teil.
2. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 121 ff. des Aktiengesetzes.
3. Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliedervertreterversammlung ist die Anwesenheit bzw. Vertretung gemäß § 7 Nr. 2 von mindestens einem Drittel der Mitgliedervertreter erforderlich. Ist eine Mitgliedervertreterversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine neue Versammlung auch bei Anwesenheit von weniger als einem Drittel der Mitgliedervertretung über Gegenstände der gleichen Tagesordnung Beschluss fassen, wenn in der Einladung zu der neuen Versammlung hierauf besonders hingewiesen wird.
4. Soweit nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz Vorschriften des Aktiengesetzes über Minderheitenrechte entsprechend gelten, tritt an die Stelle des zehnten bzw. zwanzigsten Teils des Grundkapitals eine Minderheit von einem Zehntel bzw. einem Zwanzigstel der in der Mitgliedervertreterversammlung anwesenden Mitgliedervertreter.
5. Die Vereinsmitglieder können Vorschläge für Wahlen zur Mitgliedervertretung und Anträge, die nicht Fragen der Geschäftsführung betreffen, zur Beschlussfassung durch die Mitgliedervertretung beim Vorstand anbringen und ein Vereinsmitglied zur Begründung in die Mitgliedervertreterversammlung entsenden.
6. Die Mitgliedervertreterversammlung wird von dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
7. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
8. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat dies im Inter-
esse des Verein für erforderlich halten, oder wenn mindestens fünf Mitgliedervertreter dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt haben.
9. Über die Verhandlungen der Mitgliedervertreterversammlungen ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliedervertreterversammlung
Die Mitgliedervertreterversammlung hat folgende Aufgaben:
1. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Jahresabschlusses und des Beschlusses des Aufsichtsrates über die Prüfung des Jahresabschlusses;
2. die Feststellung des Jahresabschlusses, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sich für die Feststellung durch die Mitgliedervertreterversammlung entschieden haben oder der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht billigt;
3. die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes;
4. die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;
5. die Wahl zum Aufsichtsrat;
6. die Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates;
7. die Änderung der Satzung und die Einführung neuer Versicherungszweige bzw. -arten.
§ 10 Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Das Geschäftsjahr der Wahl ist hierbei nicht einzurechnen. Wiederwahl ist zulässig. Für den Aufsichtsrat ist jedes Mitglied wählbar, das das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und weder Angestellter noch Vertreter des Vereins ist.
2. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so bedarf es der Berufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung zur Vornahme der Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als 3 Mitglieder vorhanden sind.
3. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten auf die Mitgliedervertreterversammlung folgenden Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
4. Die Gesamtvergütung für den Aufsichtsrat beträgt jährlich 1,5 ‰ der gebuchten Bruttobeitragseinnahme des vorausgegangenen Geschäftsjahres, höchstens jedoch 27.000 Euro. Der Gesamtbetrag wird so verteilt, dass der Aufsichtsratsvorsitzende das Doppelte, dessen Stellvertreter das 1 1/2-fache der gleichheitlich jedem sonstigen Aufsichtsratsmitglied zukommenden Vergütung erhält.
Den Aufsichtsratsmitgliedern werden außerdem die Reisekosten erstattet. Soweit sie auf Grund des Umsatzsteuergesetzes für ihre Aufsichtsratstätigkeit Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird diese vom Verein erstattet.
§ 11 Sitzungen des Aufsichtsrates
1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Beschlussfassung durch schriftliche, telegrafische oder fernmündliche Stimmabgabe ist zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.
2. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dies verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.
3. Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen.
4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Bei schriftlicher, telegrafischer oder fernmündlicher Stimmabgabe gelten die Bestimmungen entsprechend.
5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
6. Willenserklärungen des Aufsichtsrates sind im Namen des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden abzugeben.
§ 12 Aufgaben des Aufsichtsrates
1. Den Aufsichtsrat treffen die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Ihm obliegen insbesondere:
a) die Überwachung der Geschäftsführung;
b) die alljährliche Bestimmung und Bestellung des Wirtschaftsprüfers;
c) die Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlages über die Überschussverteilung sowie die Berichterstattung an
die Mitgliedervertreterversammlung;
d) die Feststellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes;
e) die Bestellung des Vorstandes und die schriftliche Regelung der Dienstverhältnisse.
2. Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch eine Geschäftsordnung oder durch einen Beschluss festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vom Vorstand vorgenommen werden können. Insbesondere ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich:
a) zur Erteilung von Prokuren und Handlungsvollmachten;
b) zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken;
c) zur Beleihung von Grundstücken;
d) zur Anlegung von Vermögenswerten, die nach Art oder Umfang von besonderer Bedeutung sind;
e) zur Einführung oder Änderung Allgemeiner Versicherungsbedingungen.
3. Der Aufsichtsrat ist weiterhin ermächtigt:
a) die Satzung zu ändern, soweit die Änderungen nur die Fassung betreffen;
b) die Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung, durch welche die Satzung geändert werden soll, soweit abzuändern, wie die Aufsichtsbehörde das vor der Genehmigung verlangt. Die Änderungen sind der Mitgliedervertreterversammlung bei ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen und außer Kraft zu setzen, wenn dies von ihr verlangt wird.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand leitet unter eigener Verantwortung den Verein.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder. Er kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen.
3. Der Verein wird vertreten durch
a) zwei Vorstandsmitglieder oder
b) ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, Allgemeine Versicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern.
§ 14 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
1. den im voraus zu zahlenden Jahresbeiträgen der Mitglieder;
2. den sonstigen Einnahmen;
3. den eventuell zu zahlenden Nachschüssen.
§ 15 Beiträge
Die Mitglieder haben jährlich im voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Tarife zu entrichten.
§ 16 Nachschüsse
1. Reichen zur Deckung der Aufwendungen die Beiträge, die sonstigen Einnahmen und die gemäß § 17 der Satzung verfügbaren Rücklagen zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, haben die Mitglieder einen Nachschuss bis zur Höhe eines Jahresbeitrages, der die Berechnungsgrundlage ist, zu leisten.
2. Der Vorstand setzt die Höhe des Nachschusses fest und ordnet die Einziehung an. Die Zahlung ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Zahlungsaufforderung fällig. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Nachschusszahlung gilt § 38 des Versicherungsvertragsgesetzes.
3. Zur Zahlung der Nachschüsse sind alle Mitglieder im Verhältnis ihrer für das Geschäftsjahr gezahlten Vorbeiträge verpflichtet.
§ 17 Verlustrücklage, freie Rücklage
1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Rücklage gemäß § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Verlustrücklage) mindestens in Höhe von 20% der Beitragseinnahme für eigene Rechnung gebildet. Solange die Verlustrücklage den Mindestbetrag noch nicht erreicht oder nach Entnahme noch nicht wieder erreicht hat, fließt ihr der volle Jahresüberschuss zu. Ergibt sich nach Erreichung der Mindestrücklage beim Ablauf eines Geschäftsjahres, dass die Einnahmen des Vereins die Ausgaben übersteigen, so fließen mindestens 10 % des Überschusses dieser Rücklage solange zu, bis diese 20 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung erreicht oder wieder erreicht hat.
Die Mitgliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vorstandes – weitere Teile des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuführen.
2. Diese Rücklage darf in einem Jahr nur bis zur Hälfte Ihrer Gesamtsumme verwendet werden und auch nur insoweit, als sie den Betrag der Mindestrücklage nicht unterschreitet. In Ausnahmefällen kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in einzelnen Geschäftsjahren davon abgewichen werden.
3. Der Verein kann neben der Verlustrücklage eine freie Rücklage (andere Gewinnrücklagen) bilden.
4. Vorstand und Aufsichtsrat dürfen bis zu 50 % des Überschusses des Geschäftsjahres in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Mitgliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vorstandes – weitere Teile des Jahresüberschusses der freien Rücklage zuführen oder als Gewinnvortrag übernehmen.
§ 18 Beitragsrückgewähr
1. Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss nicht der Verlustrücklage zuzuführen ist bzw. der freien Rücklage zugeführt wird oder eine andere Verwendung beschlossen wird, ist er der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuweisen.
2. Die der Rückstellung für Beitragsrückgewähr zufließenden Beträge dürfen keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung dienen. Der Verein ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Mitglieder zur Abwendung eines Notstandes heranzuziehen.
3. Über die Verwendung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die Höhe der Ausschüttung, den Kreis der an der Ausschüttung beteiligten Mitgliedern und das bei der Ausschüttung anzuwendende Verfahren beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
4. Aus der gebildeten Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist den am Schluss des Geschäftsjahres vorhandenen Mitgliedern, die an dem entsprechenden Versicherungszweig oder Gewinnverband beteiligt sind, im Verhältnis ihrer Beiträge des letzten Jahres eine Beitragsrückerstattung zu gewähren.
5. Die Beitragsrückerstattung kann von einem ununterbrochenen Bestehen des Versicherungsvertrages während einer bestimmten Zeitdauer und/oder vom Schadenverlauf abhängig gemacht werden. Die Verteilung kann an alle anspruchsberechtigten Mitglieder gleichzeitig oder nach Dauer des bestehenden Versicherungsvertrages und/oder nach dem Schadenverlauf gestaffelt vorgenommen werden. Ferner kann bestimmt werden, dass die Beitragsrückerstattung auf einzelne Versicherungszweige oder Gewinnverbände beschränkt wird.
6. Eine Beitragsrückerstattung braucht nicht zu erfolgen, soweit an die Mitglieder Kleinbeträge im Sinne der steuerlichen Vorschrift auszuzahlen wären.
§ 19 Vermögensanlage
Das Vereinsvermögen ist nach den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien anzulegen.
§ 20 Änderung der Satzung
1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliedervertreterversammlung.
2. Die Satzung kann hinsichtlich der Bestimmungen über die Organe und der Vermögensverwaltung mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden.
3. Änderungen der Satzung bedürfen in jedem Fall der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 21 Auflösung des Vereins
1. Zu dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 3/4 der Mitgliedervertreter erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig ist. Es muss jedoch auf diese Folge in der Einladung hingewiesen werden.
2. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschienenen Mitgliedervertreter der Auflösung zugestimmt haben. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3. Die Auflösung wird durch den Vorstand vollzogen. Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsverhältnisse enden zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.
§ 22 Liquidation
1. Nach der Auflösung findet die Liquidation durch den Vorstand statt; die Liquidatoren fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beitrags- und Nachschusspflicht der bei der Auflösung des Vereins noch vorhandenen Mitglieder bleibt bis zum Ablauf des Geschäftsjahres bestehen.
2. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge an die Mitglieder verteilt.
Genehmigung durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungsaufsicht – (BaFin) vom 04.07.2017 – Geschäftszeichen: VA 33 – VU 5557 2017/0001