Aufhebung des „Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen“ zum 31.12.2017

Zum Ende des Jahres 2017 wird das „Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen“ (RVA) aufgehoben, darüber informiert aktuell der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft:

„Das RVA trat am 1. November 1961 in Kraft und sollte die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Versicherungsnehmers als Schadenstifter stärken. Nach dem Abkommen haben sich die beteiligten Feuerversicherer sowie Hausrat- und Wohngebäudeversicherer verpflichtet, nach § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf sie übergegangene Schadenersatzansprüche unter folgenden Voraussetzungen nicht geltend zu machen:

Der Schaden, auf dem der Regressanspruch beruht, muss durch ein Ereignis bewirkt sein, das für den Regressschuldner einen Versicherungsfall seiner Feuerversicherung darstellt.

  • Der Schaden muss ersatzpflichtig sein.
  •  Der Schaden muss vom Versicherungsort des Verursachers auf fremdes Eigentum übergreifen.
  • Es müssen zwei dem Abkommen beigetretene Feuerversicherer beteiligt sein.
  • Das Feuer darf vom Verursacher nur leicht fahrlässig verursacht worden sein.

Dieser Regressverzicht ist je Schadenereignis nach unten und oben begrenzt. Er gilt bei einem Regressschuldner für eine Regressforderung bis zu 600.000 EUR, jedoch nur insoweit, als die Regressforderung 150.000 EUR übersteigt.

Der Versicherungsnehmer einer Feuerversicherung sollte durch das Abkommen im Falle eines Übergreifens des Feuers von seiner versicherten Sache auf eine benachbarte vor Regressansprüchen geschützt werden. Der Schadenersatz der Feuerversicherung sollte im Versicherungsfall die geregelte Fortführung der wirtschaftlichen Existenz des Versicherungsnehmers gewährleisten. Durch diesen Regressverzicht sollte verhindert werden, dass der Versicherungsnehmer einer Feuerversicherung die Leistung zum Ersatz seines Eigenschadens im Wege des Rückgriffs wieder verliert.

Heutzutage bestehen ausreichende und deutlich bessere Möglichkeiten, sich durch eine Haftpflichtversicherung für die im RVA geregelten Fälle abzusichern. Damit ist der Grund für das RVA entfallen.“

 

(Quelle: GDV via bundesanzeiger.de)

4 Kommentare

  • Raíner Lehmann sagt:

    Mit der Kündigung des Abkommens sollen der Versicherungswirtschaft nur wieder Milliardenbeiträge zugeschanzt werden. So funktioniert die traute Kumpanie aus Politik und Wirtschaft heute leider immer wieder zum Nachteil des kleinen Mannes. Es wird Zeit, dass sich in diesem Land grundsätzlich etwas ändert.

  • Sylvia Kayser-Schlömer sagt:

    Heißt das auf deutsch, dass ich nicht finanziert bekomme, wenn „mein“ Feuer das Nachbarhaus zerstört?

    • Carsten Koep sagt:

      5. Dezember 2017 um 9:25 Uhr (Bearbeiten)

      Da sich die Möglichkeiten in der Haftpflichtversicherung in den letzten Jahren stark verbessert haben sich für diesen Fall abzusichern, entfällt der Grund für das Regressverzichtsabkommen.

      Der Regressverzicht gilt ohnehin nur ab einer Forderung von 150.000 bis zu 600.000 Euro. Für die Forderungen bis zum Betrag 150.000 EUR empfahl es sich daher auch jetzt und in der Vergangenheit schon entsprechenden Haftpflichtversicherungsschutz abzuschließen.

      Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich von Ihrem Haftpflichtversicherer in dieser Frage beraten lassen und Ihren Versicherungsvertrag gegebenenfalls entsprechend anpassen.

  • TOM sagt:

    Dann müsste doch die Feuerversicherung billiger werden,oder?

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